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Anmerkungen laut Auskunft des Ministeriums:
– Zuschussberechtigt sind ausschließlich Vereine mit Sitz in
Baden-Württemberg, die am Stichtag 1. Januar 2025 Mitglied in lhrem
Dachverband bzw. einem der Unter-/Regionalverbände sind.
– Die Zahl der aktiven Ensembles, die die Grundlage für die Höhe des
Zuschusses bildet, muss, sofern Sie lhrem Dachverband nicht bereits vorliegt,
von den Vereinen benannt werden. Bitte weisen Sie die Vereine ausdrücklich
darauf hin, dass eine Falschangabe mit dem Ziel, einen höheren Zuschuss zu
erhalten, rechtliche Konsequenzen haben kann.
– Es muss sichergestellt sein, dass kein Verein eine Doppelförderung erhält.
Bitte weisen Sie lhre Vereine ausdrücklich darauf hin, dass für jedes Ensemble nur einmal jährlich eine Probenpauschale beantragt werden darf, auch wenn sie Mitglied in mehreren Dachverbänden sind. Falls sie den Zuschuss dennoch versehentlich
mehrfach erhalten sollten, sind sie zur eigenständigen Meldung an den Verband und zur Rückzahlung der zu viel erhaltenen Zuschüsse unbedingt verpflichtet.
– Der Zuschuss des Landes ist für die satzungsmäßigen, ideellen Zwecke der
Vereine bestimmt. Wir gehen deshalb davon aus, dass für den Zuschuss von
Seiten der Vereine keine Umsatzsteuer abzuführen ist. Sollte dies bei
einzelnen Vereine ausnahmsweise doch der Fall sein, ist der Landeszuschuss
als Bruttobetrag anzusehen. Eine Erhöhung des Zuschusses zur Abgeltung
der abzuführenden Umsatzsteuer erfolgt nicht.
Kultur wählt Demokratie