Kontaktformular

    Anmerkungen laut Auskunft des Ministeriums:

    – Zuschussberechtigt sind ausschließlich Vereine mit Sitz in

    Baden-Württemberg, die am Stichtag 1. Januar 2025 Mitglied in lhrem

    Dachverband bzw. einem der Unter-/Regionalverbände sind.

    – Die Zahl der aktiven Ensembles, die die Grundlage für die Höhe des

    Zuschusses bildet, muss, sofern Sie lhrem Dachverband nicht bereits vorliegt,

    von den Vereinen benannt werden. Bitte weisen Sie die Vereine ausdrücklich

    darauf hin, dass eine Falschangabe mit dem Ziel, einen höheren Zuschuss zu

    erhalten, rechtliche Konsequenzen haben kann.

    – Es muss sichergestellt sein, dass kein Verein eine Doppelförderung erhält.

    Bitte weisen Sie lhre Vereine ausdrücklich darauf hin, dass für jedes Ensemble nur einmal jährlich eine Probenpauschale beantragt werden darf, auch wenn sie Mitglied in mehreren Dachverbänden sind. Falls sie den Zuschuss dennoch versehentlich

    mehrfach erhalten sollten, sind sie zur eigenständigen Meldung an den Verband und zur Rückzahlung der zu viel erhaltenen Zuschüsse unbedingt verpflichtet.

    – Der Zuschuss des Landes ist für die satzungsmäßigen, ideellen Zwecke der

    Vereine bestimmt. Wir gehen deshalb davon aus, dass für den Zuschuss von

    Seiten der Vereine keine Umsatzsteuer abzuführen ist. Sollte dies bei

    einzelnen Vereine ausnahmsweise doch der Fall sein, ist der Landeszuschuss

    als Bruttobetrag anzusehen. Eine Erhöhung des Zuschusses zur Abgeltung

    der abzuführenden Umsatzsteuer erfolgt nicht.